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28. Februar 2012 – 15:43 | 5 Kommentare

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Energieeinsparverordnung muss von Bauherren beachtet werden

Eingetragen von kk am 2. September 2010 – 11:112 Kommentare

Die Energieeinsparverordnung gehört zum deutschen Baurecht. Dabei werden vom Bauherrn bestimmte Auflagen zum effizienten Betriebsenergieverbrauch des Bauwerkes gemacht.

Die Energieeinsparverordnung gilt für Betriebe im Handwerk, die sich mit Bürogebäuden, Wohngebäuden und Betriebsgebäuden befassen. Grundlage der Verordnung sind die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung, die heute nicht mehr existieren und durch die neuen Grundsätze zusammengefasst wurden.

Aktuell besitzt die dritte Version der Energieeinsparverordnung Gültigkeit, nachdem das Gesetz erstmals zum 1. Februar 2002 in Kraft trat. Die heutige Fassung war nötig, damit die Verordnung einer EU-Richtlinie gerecht wurde, die sich mit der Effizienz von Gebäuden befasst.

Was sieht die Neuregelung der Energiesparverordnung im Einzelnen vor?

Durch die Erstellung der Energieeinsparverordnung sind insbesondere zwei Aspekte im Gegensatz zu vorherigen Regelungen betont worden:

  1. Die Anlagentechnik wird mit einbezogen. Dies hat zur Folge, dass die bei der Verteilung, Erzeugung, Übergabe und Speicherung der Wärme auftretenden Verluste berücksichtigt werden müssen. Die Nutzenergie, die dem Raum zur Verfügung gestellt wird, ist damit nicht mehr ausschlaggebend. Vielmehr rückt die Endenergie, die an der Gebäudegrenze übergeben wird, in den Vordergrund.
  2. Dieser Energiebedarf wird primärenergetisch bewertet. Verluste, die durch die Umwandlung, den Transport oder die Gewinnung des Energieträgers entstehen, werden mit einem sogenannten Primärenergiefaktor berücksichtigt.

Sinn dieser Neuregelung in der Energieeinsparverordnung ist, dass Betriebe im Handwerk eine schlechte Wärmedämmung durch eine effiziente Heizanlage ausgleichen oder umgekehrt. Ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Erstellung der Energiebilanz spielen der Jahresprimärenergiebedarf sowie der Grenzwert für den Transmissionswärmeverlust. Neu formuliert sind auch Ansprüche an den sommerlichen Wärmeschutz. Darüber hinaus können solare Wärmegewinne berücksichtigt werden.

Für welche Gebäudearten/-größen gilt die aktuelle EnEV?

Der Gültigkeitsbereich der Energieeinsparverordnung ist genau umschrieben. In Deutschland gelten für Betriebe im Handwerk folgende Regelungen, in denen die Verordnung greift:

-  Gebäude, in denen die Innentemperatur normal ist: Die Innentemperatur beträgt 19 Grad Celsius. Des Weiteren muss das Gebäude mehr als vier Monate im Jahr beheizt werden. Hierzu gehören auch Wohngebäude, die hauptsächlich zum Wohnen genutzt werden.

-  Gebäude, die über eine niedrige Innentemperatur verfügen: Die Innentemperatur liegt zwischen 12 und 19 Grad Celsius. Das Gebäude muss über vier Monate im Jahr beheizt werden. Zu diesen Gebäuden gehören auch raumluft- und heizungstechnische Anlagen und solche, die der Trinkwarmwasserbereitung dienen.

Von der Energiesparverordnung werden insbesondere folgende Gebäude nicht erfasst:

- Betriebsgebäude, die hauptsächlich der Tierhaltung dienen

- Großflächige Betriebsgebäude, die meist offen gehalten werden müssen

- Bauwerke, die unterirdisch verlaufen

- Räume zum Verkauf und zur Aufzucht von Pflanzen

- Gebäude, die wiederholt auf- und abgebaut werden müssen, zum Beispiel Zelte

Autor: kk
kk
Name: Kristina Kopp
Über den Autor:
Kristina Kopp ist Online Redakteurin bei Handwerk-kompakt.
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